(2)Absatz 2Wird eine der in § 3 genannten Förmlichkeiten unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation durchgeführt, so gilt diese unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Förmlichkeit desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass diese Förmlichkeit trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten durchgeführt wurde.Wird eine der in Paragraph 3, genannten Förmlichkeiten unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation durchgeführt, so gilt diese unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Förmlichkeit desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass diese Förmlichkeit trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten durchgeführt wurde.