Bundesrecht konsolidiert: Zollanmeldungs-Verordnung 2016 § 5, Fassung vom 20.05.2022

Zollanmeldungs-Verordnung 2016 § 5

Kurztitel

Zollanmeldungs-Verordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 110/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollAnm-V 2016

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsBeteiligte und deren Vertreter, die an Informatikverfahren teilnehmen und dafür von den Zollbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation, ein Passwort bzw. eine persönliche Identifikationsnummer (RIN) erhalten, haben diese sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation, des Passworts bzw. der persönlichen Identifikationsnummer zu unterlassen.
  2. Absatz 2Wird eine der in Paragraph 3, genannten Förmlichkeiten unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation durchgeführt, so gilt diese unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Förmlichkeit desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass diese Förmlichkeit trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten durchgeführt wurde.

Im RIS seit

17.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016

Gesetzesnummer

20009530

Dokumentnummer

NOR40181006