Bundesrecht konsolidiert: GrundanteilV 2016 § 3, Fassung vom 14.05.2019

GrundanteilV 2016 § 3

Kurztitel

GrundanteilV 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

§ 3.
  1. (1) Der auszuscheidende Anteil des Grund und Bodens ist nicht nach § 2 pauschal zu ermitteln, wenn er nachgewiesen wird. Der Nachweis kann beispielsweise durch ein Gutachten eines Sachverständigen erbracht werden. Ein vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde.
  2. (2) Der Anteil des Grund und Bodens ist gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d dritter Satz EStG 1988 dann nicht nach § 2 pauschal auszuscheiden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Eine erhebliche Abweichung ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Anteil des Grund und Bodens um zumindest 50% abweicht.

Im RIS seit

03.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20009521

Dokumentnummer

NOR40180729

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/99/P3/NOR40180729