Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
GrundanteilV 2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1.
Für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes ist der Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Ohne Nachweis ist der auszuscheidende Anteil des Grund und Bodens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
Im RIS seit
03.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Gesetzesnummer
20009521
Dokumentnummer
NOR40180727