Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Deaktivierungsverordnung 2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
08.04.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DeaktV 2016
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Überprüfung der Deaktivierung
§ 2.
(1)
Die ordnungsgemäß durchgeführte Deaktivierung nach § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, ist durch einen anderen gemäß § 42b Abs. 3 WaffG ermächtigten Gewerbetreibenden zu überprüfen.(2) Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer der Schusswaffe den Nachweis nach § 1 im Original oder in Kopie an den überprüfenden Gewerbetreibenden zu übergeben.
(3) Der überprüfende Gewerbetreibende hat
den übergebenen Nachweis nach § 1 oder eine entsprechende Kopie sowie
eine Kopie der im Zuge der Überprüfung ausgestellten Deaktivierungsbescheinigung gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19. 12. 2015 S. 62,
an die Waffenbehörde zu übermitteln. Diese hat die übermittelten Unterlagen 20 Jahre aufzubewahren.
Schlagworte
Deaktivierungstechnik
Im RIS seit
08.04.2016
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016
Gesetzesnummer
20009502
Dokumentnummer
NOR40180486