Kurztitel
Deaktivierungsverordnung 2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
08.04.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DeaktV 2016
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Überprüfung der Deaktivierung
§ 2.
(1) Die ordnungsgemäß durchgeführte Deaktivierung nach § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, ist durch einen anderen gemäß § 42b Abs. 3 WaffG ermächtigten Gewerbetreibenden zu überprüfen.
(2) Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer der Schusswaffe den Nachweis nach § 1 im Original oder in Kopie an den überprüfenden Gewerbetreibenden zu übergeben.
(3) Der überprüfende Gewerbetreibende hat
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1. | den übergebenen Nachweis nach § 1 oder eine entsprechende Kopie sowie |
2. | eine Kopie der im Zuge der Überprüfung ausgestellten Deaktivierungsbescheinigung gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19. 12. 2015 S. 62, |
an die Waffenbehörde zu übermitteln. Diese hat die übermittelten Unterlagen 20 Jahre aufzubewahren. |
Schlagworte
Deaktivierungstechnik
Im RIS seit
08.04.2016
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016
Gesetzesnummer
20009502
Dokumentnummer
NOR40180486