Bundesrecht konsolidiert: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz § 15d, Fassung vom 23.12.2025

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz § 15d

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15d

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen bei der Überwachung von Nachrichten

Paragraph 15 d,
  1. Absatz eins,Über die Bewilligung der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 von nicht der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmeten Computersystemen einer in Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 StPO angeführten Person hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG) zu entscheiden. Paragraph 15 a, Absatz eins, letzter Satz kommt nicht zur Anwendung. Sofern es sich um ein auch der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmetes Computersystem handelt, darf die Überwachung überdies nur bewilligt werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.
  2. Absatz 2,Nachrichten und Informationen, die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz nicht verarbeitet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. Paragraph 15 b, Absatz 4, kommt nicht zur Anwendung.

Schlagworte

Berufsausübung

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271581

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P15d/NOR40271581