Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
18.02.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
4. Abschnitt
Berichterstattung
Jahreskontrollberichte
§ 6.Paragraph 6,
Die Kontrollstellen gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) teilen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung eines von diesem jeweils verfügbar gemachten Formblattes jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der im Bereich der Vermarktungsnormen (Abschnitt 2) und der Verbraucherinformation (Abschnitt 3) durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis in elektronischer Form mit. Die Kontrollstellen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) teilen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung eines von diesem jeweils verfügbar gemachten Formblattes jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der im Bereich der Vermarktungsnormen (Abschnitt 2) und der Verbraucherinformation (Abschnitt 3) durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis in elektronischer Form mit.
Im RIS seit
18.02.2016
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Gesetzesnummer
20009480
Dokumentnummer
NOR40180036