Bundesrecht konsolidiert: Grundausbildungsverordnung-BMF § 11, Fassung vom 09.07.2020

Grundausbildungsverordnung-BMF § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMF

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

30.12.2015

Außerkrafttretensdatum

09.07.2020

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abschnitt III
Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges

Auszubildende/r

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie/Der Auszubildende hat sich eigenverantwortlich und kontinuierlich mit den anforderungsbasierten Lerninhalten sowie den definierten Lernzielen auseinanderzusetzen.
  2. Absatz 2Die/Der Auszubildende hat die Anmeldung zu den einzelnen Modulen in dem zur Verfügung gestellten IT-Tool durchzuführen.
  3. Absatz 3Zur Transferförderung hat die/der Auszubildende ein (elektronisches) Lerntagebuch zu führen.

Im RIS seit

12.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20009438

Dokumentnummer

NOR40178302