Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 6, Fassung vom 06.11.2024

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 6

Kurztitel

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SIAK-BV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Kostenersatz

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAngebote der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres kostenfrei.
  2. Absatz 2Der Kostenersatz bei Angeboten der dienstlichen Aus- und Fortbildung für Personen, die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (Paragraph 2, SPG) besorgen und nicht Bundesbedienstete sind, beträgt je Teilnehmer und Unterrichtseinheit
    1. Ziffer eins
      durch haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte 4 Euro;
    2. Ziffer 2
      durch Gastlehrkräfte 11 Euro.
  3. Absatz 3Der Kostenersatz bei Bildungsangeboten für sonstige öffentlich Bedienstete ist von der Sicherheitsakademie gemäß Absatz 4, festzusetzen, sofern in Kooperationsvereinbarungen keine anderslautende Kostenregelung vorgesehen ist.
  4. Absatz 4Der Kostenersatz bei Bildungsangeboten für Dritte ist von der Sicherheitsakademie unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) festzusetzen.
  5. Absatz 5Im Kostenersatz nach Absatz 2, sind Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht inkludiert.
  6. Absatz 6Der Kostenersatz nach Absatz 2, erhöht sich in dem Maße, als es sich aus der Veränderung des durch die Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt. Die Neuberechnung erfolgt nach Veröffentlichung der Indexzahl für ein Kalenderjahr. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden Monatsersten.

Schlagworte

Ausbildung, Reisekosten, Unterkunftskosten

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009426

Dokumentnummer

NOR40177703