Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 4, Fassung vom 11.10.2024

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 4

Kurztitel

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SIAK-BV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Lehrkräfte an der Sicherheitsakademie

Paragraph 4,
  1. Absatz einsZur Lehrtätigkeit können haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte sowie Gastlehrkräfte herangezogen werden.
  2. Absatz 2Hauptamtliche Lehrkräfte sind an der Sicherheitsakademie lehrende Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren arbeitsplatzbezogenen Aufgaben überwiegend die Unterrichtstätigkeit an der Sicherheitsakademie zählt. Nebenamtliche Lehrkräfte sind an der Sicherheitsakademie lehrende Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren arbeitsplatzbezogenen Aufgaben nicht überwiegend die Unterrichtstätigkeit an der Sicherheitsakademie zählt. Alle übrigen an der Sicherheitsakademie lehrenden Personen sind Gastlehrkräfte.
  3. Absatz 3Als hauptamtliche Lehrkräfte sind Personen heranzuziehen, die für die Durchführung der Lehrtätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind; insbesondere ist bei der Auswahl auf pädagogische Fähigkeiten zur Vermittlung der Bildungsinhalte Bedacht zu nehmen. Fachlich geeignet sind Personen, die auf Grund ihrer Bildung oder bisherigen beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse für die von ihnen zu besorgende Lehrtätigkeit an der Sicherheitsakademie verfügen. Bedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b, die als hauptamtliche Lehrkräfte herangezogen werden, sollen grundsätzlich mindestens drei Jahre sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst versehen haben; Ausnahmen sind in sachlich begründeten Fällen möglich.

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009426

Dokumentnummer

NOR40177701