Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 3, Fassung vom 05.10.2024

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 3

Kurztitel

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SIAK-BV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Aus- und Fortbildung von Führungskräften

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFührungskräfte sind jene Personen, die auf Grund ihrer Stellung befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen.
  2. Absatz 2Zur Aus- und Fortbildung von Führungskräften sind Führungskräfte des Bundesministeriums für Inneres sowie jene Bediensteten, die für eine Verwendung als Führungskraft in Betracht kommen, zuzulassen. Die Zulassung erfolgt nach Befassung der Sicherheitsakademie durch die oberste Dienstbehörde.
  3. Absatz 3Übersteigt die Anzahl der Bewerber die von der Sicherheitsakademie festgelegte Teilnehmerzahl, so ist jenen Bewerbern der Vorzug zu geben, die bereits eine Führungsposition innehaben; weiters ist bei der Auswahl auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf die Bedeutung der derzeitigen oder künftigen Verwendung als Führungskraft Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009426

Dokumentnummer

NOR40177700