Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundstückswertverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
02.10.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GrWV
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Inkrafttreten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2019, treten mit dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Tag entsteht. § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2019, können auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld am Tag des Inkrafttretens bereits entstanden ist, wennParagraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2019,, treten mit dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Tag entsteht. Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2019,, können auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld am Tag des Inkrafttretens bereits entstanden ist, wenn eine Abgabenerklärung nach diesem Tag vorgelegt wird (§ 10) odereine Abgabenerklärung nach diesem Tag vorgelegt wird (Paragraph 10,) oder
eine Selbstberechnung nach diesem Tag erfolgt (§ 11) odereine Selbstberechnung nach diesem Tag erfolgt (Paragraph 11,) oder
der Steuerschuldner dies bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt.
Im RIS seit
03.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
20009416
Dokumentnummer
NOR40217975