Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Normengesetz 2016
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NormG 2016
Index
95/05 Normen, Zeitzählung
Text
Verbindlicherklärung rein österreichischer Normen
§ 9.Paragraph 9,
Eine rein österreichische Norm (§ 2 Z 1 lit. a) kann durch Gesetz oder Verordnung zur Gänze oder teilweise verbindlich erklärt werden. Durch Bundesgesetz oder Verordnung eines Organs des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische Normen sind im Umfang ihrer Verbindlicherklärung zu veröffentlichen, damit die Norminhalte für die Betroffenen in gleicher Weise wie das Gesetz oder die Verordnung zugänglich sind. Die rein österreichische Norm oder deren Teile sind sodann als Bestandteil der sie verbindlich erklärenden Rechtsvorschrift ein freies Werk im Sinne des § 7 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes. Eine rein österreichische Norm (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,) kann durch Gesetz oder Verordnung zur Gänze oder teilweise verbindlich erklärt werden. Durch Bundesgesetz oder Verordnung eines Organs des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische Normen sind im Umfang ihrer Verbindlicherklärung zu veröffentlichen, damit die Norminhalte für die Betroffenen in gleicher Weise wie das Gesetz oder die Verordnung zugänglich sind. Die rein österreichische Norm oder deren Teile sind sodann als Bestandteil der sie verbindlich erklärenden Rechtsvorschrift ein freies Werk im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, des Urheberrechtsgesetzes.
Im RIS seit
28.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Gesetzesnummer
20009413
Dokumentnummer
NOR40177328