(1)Absatz eins,Das jährliche Arbeitsprogramm gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist vor dessen Verabschiedung durch die Normungsorganisation um die Ergebnisse der Prüfung und Befragung gemäß § 6 Abs. 4 zu ergänzen und dem Normungsbeirat vorzulegen. Die Normungsorganisation hat den Normungsbeirat über, aufgrund besonderer Dringlichkeit, nachträglich eingebrachte Normungsvorhaben in Kenntnis zu setzen.Das jährliche Arbeitsprogramm gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, ist vor dessen Verabschiedung durch die Normungsorganisation um die Ergebnisse der Prüfung und Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zu ergänzen und dem Normungsbeirat vorzulegen. Die Normungsorganisation hat den Normungsbeirat über, aufgrund besonderer Dringlichkeit, nachträglich eingebrachte Normungsvorhaben in Kenntnis zu setzen.