Bundesrecht konsolidiert: Normengesetz 2016 § 6, Fassung vom 11.05.2026

Normengesetz 2016 § 6

Kurztitel

Normengesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 153/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NormG 2016

Index

95/05 Normen, Zeitzählung

Text

Rein österreichische Normung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Er- oder Überarbeitung von rein österreichischen Normen (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,) erfolgt auf Antrag von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund eines begründeten Interesses an den fachlichen Inhalten einer Norm.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Er- oder Überarbeitung einer rein österreichischen Norm ist schriftlich bei der Normungsorganisation einzubringen. Die Normungsorganisation hat hiefür ein Antragsformular auf ihrer Homepage öffentlich abrufbar bereit zu stellen.
  3. Absatz 3,Der Antragsteller muss die Anforderungen an den Inhalt der geplanten rein österreichischen Norm definieren.
  4. Absatz 4,Die Normungsorganisation hat den Antrag zu prüfen und die für dieses Normungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar betroffenen interessierten Kreise zu befragen, ob das Normvorhaben in diesem konkreten Bereich unterstützt wird.

Schlagworte

Erarbeitung

Im RIS seit

28.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009413

Dokumentnummer

NOR40177325

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/153/P6/NOR40177325