Bundesrecht konsolidiert: Registrierkassensicherheitsverordnung § 23, Fassung vom 23.12.2019

Registrierkassensicherheitsverordnung § 23

Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 410/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKSV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Paragraph 23,
  1. Absatz einsÄnderungen des mit Bescheid bestätigten geschlossenen Gesamtsystems sind vor ihrer Durchführung dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt unter Vorlage eines neuen Gutachtens (Paragraph 21,) zu melden, wenn eine umfassende Umstellung des geschlossenen Gesamtsystems (z. B. Technologiewechsel) oder eine Änderung der Softwarekomponenten der Sicherheitseinrichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, geplant ist oder die Antragsvoraussetzungen im Sinne der Paragraphen 20, Absatz 4, oder 21 Absatz 5, nicht mehr vorliegen. Über solche Änderungen des geschlossenen Gesamtsystems ist mit Feststellungsbescheid abzusprechen.
  2. Absatz 2Die Meldung dieser beabsichtigten Änderungen hat über FinanzOnline zu erfolgen.
  3. Absatz 3Werden dem Unternehmer nach Erlassung des Feststellungsbescheides Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems hervorrufen, hat er diese ohne unnötigen Aufschub über FinanzOnline zu melden.

Im RIS seit

17.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

20009390

Dokumentnummer

NOR40176908