(1)Absatz einsÄnderungen des mit Bescheid bestätigten geschlossenen Gesamtsystems sind vor ihrer Durchführung dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt unter Vorlage eines neuen Gutachtens (§ 21) zu melden, wenn eine umfassende Umstellung des geschlossenen Gesamtsystems (z. B. Technologiewechsel) oder eine Änderung der Softwarekomponenten der Sicherheitseinrichtung gemäß § 20 Abs. 1 geplant ist oder die Antragsvoraussetzungen im Sinne der §§ 20 Abs. 4 oder 21 Abs. 5 nicht mehr vorliegen. Über solche Änderungen des geschlossenen Gesamtsystems ist mit Feststellungsbescheid abzusprechen.Änderungen des mit Bescheid bestätigten geschlossenen Gesamtsystems sind vor ihrer Durchführung dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt unter Vorlage eines neuen Gutachtens (Paragraph 21,) zu melden, wenn eine umfassende Umstellung des geschlossenen Gesamtsystems (z. B. Technologiewechsel) oder eine Änderung der Softwarekomponenten der Sicherheitseinrichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, geplant ist oder die Antragsvoraussetzungen im Sinne der Paragraphen 20, Absatz 4, oder 21 Absatz 5, nicht mehr vorliegen. Über solche Änderungen des geschlossenen Gesamtsystems ist mit Feststellungsbescheid abzusprechen.