Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Registrierkassensicherheitsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.04.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RKSV
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsNach Ermittlung jedes Signatur- bzw. Siegelwertes hat die Registrierkasse für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code laut Z 12 der Nach Ermittlung jedes Signatur- bzw. Siegelwertes hat die Registrierkasse für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code laut Ziffer 12, der Anlage aufzubereiten.
(2)Absatz 2Der maschinenlesbare Code hat folgende Daten zu enthalten:
Kassenidentifikationsnummer
fortlaufende Nummer des Barumsatzes
Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Z 8 und Z 9 der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Ziffer 8 und Ziffer 9, der Anlage verschlüsselten Stand des Umsatzzählers
Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates
Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Z 4 der Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Ziffer 4, der Anlage)
Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes.
(3)Absatz 3Trainings- und Stornobuchungen haben im maschinenlesbaren Code zusätzlich die Bezeichnung „Trainingsbuchung“ oder „Stornobuchung“ zu enthalten.
Schlagworte
Trainingsbuchung, Signaturwert, Signaturzertifikat
Im RIS seit
08.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Gesetzesnummer
20009390
Dokumentnummer
NOR40185858