Bundesrecht konsolidiert: Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz § 17a, Fassung vom 15.12.2025

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz § 17a

Kurztitel

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

18.03.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HIKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags

Paragraph 17 a,

Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;
  2. Ziffer 2
    den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Ziffer eins, genannten Änderungen;
  3. Ziffer 3
    die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Ziffer eins, genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
  4. Ziffer 4
    die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
  5. Ziffer 5
    die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20009367

Dokumentnummer

NOR40268776

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/135/P17a/NOR40268776