Bundesrecht konsolidiert: Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz § 18, Fassung vom 13.04.2023

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz § 18

Kurztitel

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

21.03.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HIKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Kündigungsrecht und ähnliche Rechte des Kreditgebers

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer Kreditgeber kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag abweichend von Paragraph 986, Absatz 2, ABGB nur kündigen, wenn eine zumindest zweimonatige Kündigungsfrist eingehalten wird. Die Kündigung muss dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zugehen.
  2. Absatz 2Dem Kreditgeber kommt das gesetzliche Auszahlungsverweigerungsrecht nach Paragraph 991, ABGB nicht zu; er kann sich aber vertraglich das Recht vorbehalten, die Auszahlung von Kreditbeträgen, die der Verbraucher noch nicht in Anspruch genommen hat, aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu verweigern. Beabsichtigt er, von diesem Recht Gebrauch zu machen, so hat er dies dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
  3. Absatz 3Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Kreditgeber für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Kreditgeber den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2015

Gesetzesnummer

20009367

Dokumentnummer

NOR40176288