Bundesrecht konsolidiert: Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz § 17, Fassung vom 13.04.2023

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz § 17

Kurztitel

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

21.03.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HIKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Änderung des Sollzinssatzes; Kontomitteilung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBevor eine Änderung des Sollzinssatzes wirksam wird, hat der Kreditgeber den Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der Teilzahlungen sowie über allfällige Änderungen in der Anzahl oder der Fälligkeit der Teilzahlungen zu informieren. Eine Änderung des Sollzinssatzes zum Nachteil des Verbrauchers wird diesem gegenüber erst wirksam, wenn ihm der Kreditgeber die vorgenannten Informationen zur Verfügung gestellt hat.
  2. Absatz 2Geht die Änderung des Sollzinssatzes auf die Änderung eines Referenzzinssatzes zurück und wird der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht, so können die Vertragsparteien einen von Absatz eins, abweichenden Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Änderung des Sollzinssatzes vereinbaren. In diesen Fällen muss der Vertrag eine Pflicht des Kreditgebers vorsehen, dem Verbraucher die Information nach Absatz eins, in regelmäßigen Zeitabständen zu übermitteln. Die Höhe des Referenzzinssatzes muss dem Verbraucher zusammen mit diesen Informationen mitgeteilt werden. Außerdem muss der Verbraucher die Höhe des Referenzzinssatzes in den Geschäftsräumen des Kreditgebers einsehen können.
  3. Absatz 3Die periodische Zahlungspflicht des Verbrauchers ist bei einer Änderung des Sollzinssatzes so anzupassen, dass der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit zur Gänze beglichen ist. Eine abweichende Vereinbarung ist zulässig, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wird.
  4. Absatz 4Der Kreditgeber hat dem Verbraucher in jedem ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres eine Kontomitteilung auszuhändigen, in der zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zumindest die einzelnen vom Verbraucher geleisteten Zahlungen, die einzelnen Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten sind.

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2015

Gesetzesnummer

20009367

Dokumentnummer

NOR40176287