Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
21.03.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HIKrG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten
§ 15.Paragraph 15,
Kreditgeber und Kreditvermittler haben bei der Gestaltung von Kreditprodukten, bei der Gewährung und der Vermittlung von Kreditverträgen, bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu Kreditverträgen und gegebenenfalls von Nebenleistungen für Verbraucher sowie bei der Ausführung eines Kreditvertrags unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln.
Im RIS seit
04.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2015
Gesetzesnummer
20009367
Dokumentnummer
NOR40176285