Bundesrecht konsolidiert: Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz § 15, Fassung vom 13.04.2023

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz § 15

Kurztitel

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

21.03.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HIKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten

Paragraph 15,

Kreditgeber und Kreditvermittler haben bei der Gestaltung von Kreditprodukten, bei der Gewährung und der Vermittlung von Kreditverträgen, bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu Kreditverträgen und gegebenenfalls von Nebenleistungen für Verbraucher sowie bei der Ausführung eines Kreditvertrags unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln.

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2015

Gesetzesnummer

20009367

Dokumentnummer

NOR40176285