Bundesrecht konsolidiert: EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz § 18, Fassung vom 07.07.2022

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz § 18

Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 257/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsEs begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      mit Geldstrafe bis zu 35 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen
      1. Litera a
        der Artikel 12, Absatz eins und 3, Artikel 13, Absatz eins,, Artikel 23, Absatz eins,, Artikel 24, Absatz eins und Artikel 44, Absatz eins, Litera a,) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder
      2. Litera b
        des Artikel 21, der Verordnung (EU) 2019/787 oder
      3. Litera c
        der Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren zuwiderhandelt;
    2. Ziffer 2
      mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer
      1. Litera a
        fahrlässig eine in Ziffer eins, genannte Handlung begeht oder
      2. Litera b
        den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 9, oder
      3. Litera c
        den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten;
      zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer
      1. Litera a
        als Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den Paragraph 3, Absatz 2, oder 3, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 12, Absatz eins, oder
      2. Litera b
        als Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 8, oder
      3. Litera c
        den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
      zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, schriftlich über gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Strafverfahren zu unterrichten. Dieser hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, zu unterrichten.
  6. Absatz 5Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  7. Absatz 6Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Anmerkung

Abs. 5 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 257/2021 ein zweites Mal vergeben.

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40240726

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/130/P18/NOR40240726