Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EU-QuaDG
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Trägervereinigung für geschützte Herkunftsbezeichnungen
§ 15.
Für jede geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll eine Trägervereinigung gebildet werden, die folgende Anforderungen erfüllt:
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1. | die Mitgliedschaft in der Trägervereinigung steht allen Erzeugern oder Verarbeitern des geschützten Produkts offen, |
2. | die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produktes verfügen zusammen über mindestens die Hälfte der Stimmen, |
3. | die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip und alle Mitglieder, die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produkts sind, haben die Möglichkeit, an der Beschlussfassung mitzuwirken. |
Im RIS seit
13.11.2015
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Gesetzesnummer
20009335
Dokumentnummer
NOR40175769