Bundesrecht konsolidiert: EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz § 18, Fassung vom 31.12.2017

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsEs begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      mit Geldstrafe bis zu 50 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen
      1. Litera a
        der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren oder
      2. Litera b
        der Artikel 12, Absatz eins und 3, Artikel 13, Absatz eins,, Artikel 23, Absatz eins,, Artikel 24, Absatz eins und Artikel 44, Absatz eins, Litera a,) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder
      3. Litera c
        des Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
      zuwiderhandelt;
    2. Ziffer 2
      mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer
      1. Litera a
        fahrlässig eine in Ziffer eins, genannte Handlung begeht oder
      2. Litera b
        den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 9, oder
      3. Litera c
        den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der darauf gründenden Durchführungsverordnungen;
      zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer
      1. Litera a
        als Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den Paragraph 3, Absatz 2, oder 3, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 12, Absatz eins, oder
      2. Litera b
        als Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 8, oder
      3. Litera c
        den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
      zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2Bei Verstößen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 €, bei Wiederholung von 4000 € festzusetzen.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Strafverfahren zu unterrichten. Dieser hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, zu unterrichten.

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40175772