Bundesrecht konsolidiert: EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz § 11, Fassung vom 31.12.2017

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Gebühren

Paragraph 11,
  1. Absatz einsFür Antragsverfahren nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen festzusetzen.
  2. Absatz 2Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.
  3. Absatz 3Die Gebühren und Auslagen gemäß Absatz 2, sind vom Landeshauptmann einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten der Organe zweckgebunden zu verwenden.

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40175765