(2)Absatz 2Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.