Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Belarus, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind
inSub-Litera, i, n der Erwägung, dass Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften die wirtschaftlichen, steuerlichen und Handelsinteressen sowie das öffentliche Gesundheitswesen ihrer Länder negativ beeinflussen;
inSub-Litera, i, n der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zölle und Abgaben wichtig ist;
imSub-Litera, i, m Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit in Verbindung mit der Anwendung und Vollziehung der Zollvorschriften;
inSub-Litera, i, n der Überzeugung, dass Maßnahmen gegen Zollzuwiderhandlungen durch Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirkungsvoller sind;
unterunter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von den Vertragsparteien angenommen wurden oder angewendet werden, und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der Weltzollorganisation über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953;
wiewie folgt übereingekommen: