Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang (Belarus) § 0, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang (Belarus) § 0

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang (Belarus)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/2015

Typ

Vertrag - Belarus

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

15.09.2014

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Titel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
StF: BGBl. III Nr. 148/2015 (NR: GP XXV RV 442 AB 506 S. 64. BR: AB 9336 S. 840.)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Russisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Abkommens wurden am 25. Juni 2015 bzw. 1. Juli 2015 abgegeben, und überdies die in der russischen Sprachfassung des gegenständlichen Abkommens enthaltenen Fehler gemäß Artikel 79, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge durch Notenwechsel vom 29. Juli 2015 und 7. Oktober 2015 berichtigt.

Das Abkommen in der Fassung der Berichtigung ist gemäß seinem Artikel 17, Absatz eins, mit 1. Oktober 2015 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Belarus, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind

Sub-Litera, i, n der Erwägung, dass Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften die wirtschaftlichen, steuerlichen und Handelsinteressen sowie das öffentliche Gesundheitswesen ihrer Länder negativ beeinflussen;

Sub-Litera, i, n der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zölle und Abgaben wichtig ist;

Sub-Litera, i, m Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit in Verbindung mit der Anwendung und Vollziehung der Zollvorschriften;

Sub-Litera, i, n der Überzeugung, dass Maßnahmen gegen Zollzuwiderhandlungen durch Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirkungsvoller sind;

unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von den Vertragsparteien angenommen wurden oder angewendet werden, und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der Weltzollorganisation über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953;

wie folgt übereingekommen:

Im RIS seit

05.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Gesetzesnummer

20009322

Dokumentnummer

NOR40175568