Bundesrecht konsolidiert: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 § 7, Fassung vom 09.08.2021

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 § 7

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Allgemeine Grundsätze der Veranschlagung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsIm Voranschlag sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartenden Mittelverwendungen und zu erwartenden Mittelaufbringungen voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) aufzunehmen.
  2. Absatz 2Die Voranschlagswerte sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, sind diese zu schätzen.
  3. Absatz 3Die Voranschlagsbeträge sind in durch 100 teilbare Euro-Beträge festzusetzen.
  4. Absatz 4Mittelaufbringungen (Einzahlungen und Erträge) und Mittelverwendungen (Auszahlungen und Aufwendungen) für Vorhaben, die sich über mehrere Finanzjahre erstrecken, sind nur mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil zu veranschlagen.
  5. Absatz 5Haushaltsinterne Vergütungen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen, oder an solche handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40175441