Bundesrecht konsolidiert: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 § 5, Fassung vom 09.08.2021

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 17/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.01.2018

Außerkrafttretensdatum

13.04.2023

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Bestandteile des Voranschlags

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Voranschlag besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach Paragraph 6,,
    2. Ziffer 2
      dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach Paragraph 6,,
    3. Ziffer 3
      dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7,, sofern die Gliederung desVoranschlags nach Paragraph 6, Absatz 3, erfolgt,
    4. Ziffer 4
      dem Stellenplan für den Gesamthaushalt und
    5. Ziffer 5
      den Beilagen nach Absatz 2 und 3.
  2. Absatz 2Im Voranschlag sind voranzustellen
    1. Ziffer eins
      die Übersicht über die Erträge und Aufwendungen aus dem Ergebnisvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1a),
    2. Ziffer 2
      die Übersicht über die Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Finanzierungsvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1b),
    3. Ziffer 3
      der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Anlagen 5a und 5b).
  3. Absatz 3Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a),
    2. Ziffer 2
      einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlage 6c),
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f).

Schlagworte

Mittelaufbringungsgruppe, Mittelverwendungsgruppe, Voranschlagsquerschnitt, Vertragsbedienstete, Ruhegenussempfänger

Im RIS seit

31.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40200270

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/313/P5/NOR40200270