Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
24.01.2018
Außerkrafttretensdatum
13.04.2023
Abkürzung
VRV 2015
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
Bestandteile des Voranschlags
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Voranschlag besteht aus
dem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach § 6,dem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach Paragraph 6,,
dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach § 6,dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach Paragraph 6,,
dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7, sofern die Gliederung desVoranschlags nach § 6 Abs. 3 erfolgt,dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7,, sofern die Gliederung desVoranschlags nach Paragraph 6, Absatz 3, erfolgt,
dem Stellenplan für den Gesamthaushalt und
den Beilagen nach Abs. 2 und 3.den Beilagen nach Absatz 2 und 3.
(2)Absatz 2Im Voranschlag sind voranzustellen
die Übersicht über die Erträge und Aufwendungen aus dem Ergebnisvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1a),
die Übersicht über die Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Finanzierungsvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1b),
der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Anlagen 5a und 5b).
(3)Absatz 3Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:
einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a),
einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),
einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlage 6c),
einen Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f).
Schlagworte
Mittelaufbringungsgruppe, Mittelverwendungsgruppe, Voranschlagsquerschnitt, Vertragsbedienstete, Ruhegenussempfänger
Im RIS seit
31.01.2018
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
20009319
Dokumentnummer
NOR40200270