Bundesrecht konsolidiert: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 § 8, Fassung vom 02.08.2021

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

20.10.2015

Außerkrafttretensdatum

13.04.2023

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Ertrags- und Aufwandsgruppen im Ergebnisvoranschlag

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer periodengerecht abgegrenzte Ertrag ist in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern (1. Ebene der Mittelaufbringungsgruppe):
    1. Ziffer eins
      Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Erträge aus Transfers sowie
    3. Ziffer 3
      Finanzerträge.
  2. Absatz 2Der periodengerecht abgegrenzte Aufwand ist in folgende Aufwandsgruppen zu untergliedern (1. Ebene der Mittelverwendungsgruppe):
    1. Ziffer eins
      Personalaufwand,
    2. Ziffer 2
      Sachaufwand (ohne Transferaufwand),
    3. Ziffer 3
      Transferaufwand und
    4. Ziffer 4
      Finanzaufwand.
  3. Absatz 3Zum Personalaufwand zählen Bezüge samt Neben- und Sachleistungen sowie Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen für die Bediensteten. Nicht zum Personalaufwand zählen Bezüge der gewählten Organe (Sachaufwand) sowie Vorschüsse an Bezugsempfänger oder Pensionisten (Darlehen).
  4. Absatz 4Unter Sachaufwand ist der Aufwand zu verstehen, der weder dem Personal-, noch dem Transfer-, noch dem Finanzaufwand zugeordnet werden kann.
  5. Absatz 5Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen. Unter einer Förderung ist der Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige nicht rückzahlbare Geldzuwendungen zu verstehen, welche die Gebietskörperschaft einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachten oder beabsichtigten Leistung, an welcher ein erhebliches, von der Gebietskörperschaft wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt. Im Falle von Kapitaltransfers sind Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 36, zu beachten.
  6. Absatz 6Der Finanzaufwand umfasst zumindest alle Aufwendungen für Zinsen, unabhängig von der Fristigkeit der zugrundeliegenden Finanzierung, sowie sonstige Finanzaufwendungen.
  7. Absatz 7Zur Deckung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen können Verstärkungsmittel veranschlagt werden.
  8. Absatz 8Im Ergebnisvoranschlag ist das Nettoergebnis, die Differenz zwischen der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen, darzustellen.

Schlagworte

Ertragsgruppe, Nebenleistung, Personalaufwand, Transferaufwand, Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40175442

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/313/P8/NOR40175442