Bundesrecht konsolidiert: Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 § 2, Fassung vom 20.11.2019

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 § 2

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 280/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Aufzug“: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, oder Hebeeinrichtungen, die sich nicht zwingend an starren Führungen entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen;
  2. Ziffer 2
    „Lastträger“: der Teil des Aufzugs, in dem Personen und/ oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind;
  3. Ziffer 3
    „Musteraufzug“: ein repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom — mit Hilfe objektiver Parameter definierten — Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile für Aufzüge verwenden, die in Anlage römisch eins festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden;
  4. Ziffer 4
    „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
  5. Ziffer 5
    „Inverkehrbringen“:
    1. Litera a
      die erstmalige Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt oder
    2. Litera b
      die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Aufzugs zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
  6. Ziffer 6
    „Montagebetrieb“: diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt;
  7. Ziffer 7
    „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
  8. Ziffer 8
    „Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Montagebetrieb oder einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
  9. Ziffer 9
    „Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
  10. Ziffer 10
    „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
  11. Ziffer 11
    „Wirtschaftsakteure“: der Montagebetrieb, der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
  12. Ziffer 12
    „technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Aufzug oder Sicherheitsbauteil für Aufzüge genügen muss;
  13. Ziffer 13
    „harmonisierte europäische Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2102 S.12;
  14. Ziffer 14
    „Akkreditierung“: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 09.07.2008 S. 30;
  15. Ziffer 15
    „nationale Akkreditierungsstelle“: eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 09.07.2008 S. 30;
  16. Ziffer 16
    „Konformitätsbewertung“: das Verfahren, mit dem bewertet wird, ob die in dieser Verordnung festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen an einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge erfüllt worden sind;
  17. Ziffer 17
    „Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
  18. Ziffer 18
    „Rückruf“: im Fall eines Aufzugs jede Maßnahme, die auf die Demontage und unbedenkliche Entsorgung eines Aufzugs abzielt, und im Fall eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Montagebetrieb oder dem Endnutzer bereits bereitgestellten Sicherheitsbauteils für Aufzüge abzielt;
  19. Ziffer 19
    „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in der Lieferkette auf dem Markt bereitgestellt wird;
  20. Ziffer 20
    „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union“: Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
  21. Ziffer 21
    „CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Montagebetrieb bzw. der Hersteller erklärt, dass der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den anwendbaren Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind.
  22. Ziffer 22
    „Marktüberwachungsbehörde: Eine Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015,.

Schlagworte

Aufwärtsbeförderung, Gesundheitsschutzanforderung

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20009310

Dokumentnummer

NOR40175255