Bundesrecht konsolidiert: Bergbau-Unfallverordnung 2015 § 2, Fassung vom 17.05.2026

Bergbau-Unfallverordnung 2015 § 2

Kurztitel

Bergbau-Unfallverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 304/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bergbau-UV 2015

Index

58/01 Bergrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinn dieser Verordnung ist bzw. sind:

  1. Ziffer eins
    „grenzüberschreitende Auswirkungen von schweren Unfällen“: Auswirkungen von schweren Unfällen (Paragraph 84 b, Ziffer 12, GewO 1994), die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
  2. Ziffer 2
    „Szenario“: die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem schweren Unfall führen kann;
  3. Ziffer 3
    „Betriebsorganisation“: die nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3, MinroG) zur Vermeidung schwerer Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegten Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
  4. Ziffer 4
    „systematisches Verfahren“: alle nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3, MinroG) notwendigen Maßnahmen sind zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
  5. Ziffer 5
    „anerkannte Methode oder anerkannte Annahme“: eine dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3, MinroG) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zugrunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;
  6. Ziffer 6
    „Auditierung“: eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung. Eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001,, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, Amtsblatt Nummer L 342 vom 22.12.2009 Seite 1, oder eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15. August 2009, sowie jede gleichwertige Zertifizierung gelten als Auditierung, wenn die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und aus den Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung des Betriebes mit dem Bewilligungsbescheid und den sonst für den Betrieb geltenden bergrechtlichen Vorschriften geprüft wurde;
  7. Ziffer 7
    „die Öffentlichkeit“: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen;
  8. Ziffer 8
    „betroffene Öffentlichkeit“: die von einer Entscheidung über die Errichtung (Herstellung) einer in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Anlage oder Einrichtung oder von einer nach Paragraph 119, Absatz 9, MinroG bewilligungspflichtigen Änderung einer in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Anlage oder Einrichtung betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,, anerkannte Umweltorganisationen ein Interesse;
  9. Ziffer 9
    „chemische Aufbereitung eines mineralischen Rohstoffes“: ein Aufbereitungsverfahren, bei dem die chemische Zusammensetzung des Wertminerals verändert wird;
  10. Ziffer 10
    „thermische Aufbereitung eines mineralischen Rohstoffes“: ein Aufbereitungsverfahren, bei dem unter Zufuhr von thermischer Energie die chemische Zusammensetzung oder die Phasen des Wertminerals verändert werden;
  11. Ziffer 11
    „Bergebeseitigungseinrichtung“: eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 27, MinroG, die der Beseitigung von Bergen im Sinne des Artikel 3 Ziffer 9, der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, Amtsblatt Nummer L 102 vom 11.04.2006 Seite 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.07.2009 Seite 14, dient;
  12. Ziffer 12
    „unterirdische Gasspeicheranlage“: eine technische Anlage (Paragraph 84 b, Ziffer 8, GewO 1994) zur unterirdischen Speicherung von Gas in geologischen Strukturen, Salzkavernen oder Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks.

Im RIS seit

13.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20009304

Dokumentnummer

NOR40175178