(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt
für die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit dem MinroG unterliegt,
für die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,für die mit einer in Ziffer eins, genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,
für in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetzbecken, und
für unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen,
wenn gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind,
die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 94/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten oderdie den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,, genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten oder die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten,
wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 GewO 1994 Anwendung findet.wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Ziffer 4, GewO 1994 Anwendung findet.