Bundesrecht konsolidiert: Bergbau-Unfallverordnung 2015 § 9, Fassung vom 23.10.2019

Bergbau-Unfallverordnung 2015 § 9

Kurztitel

Bergbau-Unfallverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 304/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

10.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bergbau-UV 2015

Index

58/01 Bergrecht

Text

Interner Notfallplan

Paragraph 9,
  1. Absatz einsAusgehend von der Darstellung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass sie zu einem schweren Unfall führen, muss der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen; die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden. Auf der Grundlage dieser Gefahrenstufen muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem schweren Unfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss für jeden für das Eintreten eines schweren Unfalls maßgebenden Umstand jene Maßnahmen festlegen, die für die Begrenzung der Unfallfolgen und der Risiken für Personen, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, zu treffen sind.
  2. Absatz 2Der interne Notfallplan muss in zusammenfassender Form dargestellt werden und jedenfalls folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
    2. Ziffer 2
      Namen und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind;
    3. Ziffer 3
      Namen und betriebliche Stellung der Person, die zur Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist;
    4. Ziffer 4
      Namen und betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zur für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde verantwortlich ist;
    5. Ziffer 5
      Festlegung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben in Zusammenhang mit der internen Notfallplanung und gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde;
    6. Ziffer 6
      Darstellung der getroffenen Maßnahmen und Einrichtungen zur Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen, einschließlich von Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung und zur Ersten Hilfe sowie sonstiger Mittel, die für Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen;
    7. Ziffer 7
      Angaben über die Vorkehrungen zur Auslösung und Durchführung der Meldung an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde sowie über die Alarmierung innerhalb des Betriebsgeländes;
    8. Ziffer 8
      Angaben über Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes;
    9. Ziffer 9
      Darlegung, in welcher Form der interne Notfallplan mit der für die Durchführung der externen Notfallpläne zuständigen Behörde abgestimmt wurde.

Im RIS seit

13.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20009304

Dokumentnummer

NOR40175185