Bundesrecht konsolidiert: Barumsatzverordnung 2015 § 2, Fassung vom 06.11.2024

Barumsatzverordnung 2015 § 2

Kurztitel

Barumsatzverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 209/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

04.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BarUV 2015

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank- und Kantinenumsätze

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFür Umsätze, bzw. Umsatzteile gemäß Paragraph 131, Absatz 4, Ziffer eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, kann die vereinfachte Losungsermittlung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Anspruch genommen werden. Ob die jeweilige Jahresumsatzgrenze überschritten wird, ist gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu ermitteln.
  2. Absatz 2Die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO und zur Belegerteilung gemäß Paragraph 132 a, BAO bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenze (Absatz eins,) erstmalig überschritten wurde.
  3. Absatz 3Wird die Umsatzgrenze (Absatz eins,) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO und zur Belegerteilung gemäß Paragraph 132 a, BAO mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

Schlagworte

Hüttenumsätze, Buschenschankumsätze

Im RIS seit

05.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

20009267

Dokumentnummer

NOR40185800