Bundesrecht konsolidiert: Barumsatzverordnung 2015 § 1, Fassung vom 06.11.2024

Barumsatzverordnung 2015 § 1

Kurztitel

Barumsatzverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BarUV 2015

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Vereinfachte Losungsermittlung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO und der Belegerteilungpflicht nach Paragraph 132 a, BAO kann nur in den Fällen der Paragraphen 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach den Paragraphen 2 und 3 können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.
  3. Absatz 3Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Sie hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen.
  4. Absatz 4Wenn die vereinfachte Losungsermittlung nach den Paragraphen 2 bis 4 zulässig ist, besteht weder eine Registrierkassenpflicht gemäß Paragraph 131 b, BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach Paragraph 132 a, BAO.

Schlagworte

Endbestand, Kassenanfangsbestand

Im RIS seit

10.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

20009267

Dokumentnummer

NOR40174692