Sonderregelung für Onlineshops
§ 6.Paragraph 6,
Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze,
ris-attachment://image001.pngbei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und
ris-attachment://image001.pngdenen im Wege einer Online-Plattform abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde liegen,
von der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO ausgenommen.von der Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO ausgenommen.