(1)Absatz einsVorbehaltlich des Abs. 2 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4 durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.Vorbehaltlich des Absatz 2, haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 4, durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, anzugehören.