(1)Absatz einsDie FMA hat die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem in den folgenden Fällen zu widerrufen:
eine der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 liegt nicht mehr vor,eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 liegt nicht mehr vor,
die Sicherungseinrichtung des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems verletzt trotz Anwendung des § 5 Abs. 4 weiterhin Bestimmungen des 1. oder 2. Teils dieses Bundesgesetzes oderdie Sicherungseinrichtung des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems verletzt trotz Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, weiterhin Bestimmungen des 1. oder 2. Teils dieses Bundesgesetzes oder
ein als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem stellt einen Antrag auf Widerruf der Anerkennung.
Abweichend von Z 1 ist die FMA nicht verpflichtet, die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems alleine deshalb zu widerrufen, weil der Anteil der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute eines institutsbezogenen Sicherungssystems aufgrund von Änderungen in der Zusammensetzung des institutsbezogenen Sicherungssystems oder der Erstattung von gedeckten Einlagen nach diesem Bundesgesetz oder durch Anwendung des BaSAG oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 unter den in § 3 Abs. 1 Z 4 festgelegten Wert fällt; in diesen Fällen hat die betroffene Sicherungseinrichtung der FMA unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die die FMA für die Beurteilung der künftigen Leistungsfähigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem benötigt. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.Abweichend von Ziffer eins, ist die FMA nicht verpflichtet, die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems alleine deshalb zu widerrufen, weil der Anteil der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute eines institutsbezogenen Sicherungssystems aufgrund von Änderungen in der Zusammensetzung des institutsbezogenen Sicherungssystems oder der Erstattung von gedeckten Einlagen nach diesem Bundesgesetz oder durch Anwendung des BaSAG oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 unter den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, festgelegten Wert fällt; in diesen Fällen hat die betroffene Sicherungseinrichtung der FMA unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die die FMA für die Beurteilung der künftigen Leistungsfähigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem benötigt. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.