(3)Absatz 3Die Finanzvergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 hat das Gericht niemals zu ahnden.Die Finanzvergehen nach Absatz eins und Absatz 2, hat das Gericht niemals zu ahnden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,)