Bundesrecht konsolidiert: Kontenregister- und Konteneinschaugesetz § 9, Fassung vom 31.12.2020

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

KontRegG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Besonderer Rechtsschutz

Paragraph 9,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.
  2. Absatz 2Auskunftsverlangen (Paragraph 8,) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 4, auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens ist,
    2. Ziffer 2
      das vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen, und
    3. Ziffer 3
      die Begründung.
  3. Absatz 3Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen.
  4. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts nach Absatz eins, kann ein Rekurs eingelegt werden, über den das Bundesfinanzgericht durch einen Senat entscheidet. Paragraph 288, BAO ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Entscheidet das Bundesfinanzgericht nach Absatz 4, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde.

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20009248

Dokumentnummer

NOR40205307

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/116/P9/NOR40205307