(1)Absatz einsZur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Z 3) hat die Abgabenbehörde gegenüber dem gemäß § 74a FinStrG bestellten Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben folgende Pflichten:Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) hat die Abgabenbehörde gegenüber dem gemäß Paragraph 74 a, FinStrG bestellten Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben folgende Pflichten:
jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,
ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen
ihm die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs. 3) zugänglich zu machen undihm die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (Paragraph 4, Absatz 3,) zugänglich zu machen und
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.