Bundesrecht konsolidiert: Kontenregister- und Konteneinschaugesetz § 10, Fassung vom 24.05.2018

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz § 10

Kurztitel

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KontRegG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Teil
Rechtsschutzbeauftragter

Pflichten der Abgabenbehörde gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsZur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) hat die Abgabenbehörde gegenüber dem gemäß Paragraph 74 a, FinStrG bestellten Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,
    2. Ziffer 2
      ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen
    3. Ziffer 3
      ihm die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (Paragraph 4, Absatz 3,) zugänglich zu machen und
    4. Ziffer 4
      alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Abgabenbehörde kann sich gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten weder auf die Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) noch auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a, BAO) berufen.

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2015

Gesetzesnummer

20009248

Dokumentnummer

NOR40174124