Bundesrecht konsolidiert: Alternative-Streitbeilegung-Gesetz § 19, tagesaktuelle Fassung

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz § 19

Kurztitel

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 105/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

14.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).

Text

4. Abschnitt
Informationspflichten

Informationspflichten für Unternehmer

Paragraph 19,
  1. Absatz einsEin Unternehmer hat die Verbraucher über die AS-Stelle oder die AS-Stellen in Kenntnis zu setzen, von der oder denen er erfasst wird, sofern er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Diese Information hat Angaben zur Website-Adresse der betreffenden AS-Stelle oder AS-Stellen zu enthalten.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Informationen hat der Unternehmer, sofern vorhanden, auf seiner Website und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise anzuführen.
  3. Absatz 3Können der Unternehmer und der Verbraucher in einer Streitigkeit keine Einigung erzielen, so hat der Unternehmer den Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger auf die für ihn zuständige AS-Stelle oder zuständigen AS-Stellen hinzuweisen. Der Unternehmer hat zugleich anzugeben, ob er an einem Verfahren teilnehmen wird.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173800