Bundesrecht konsolidiert: Alternative-Streitbeilegung-Gesetz § 21, Fassung vom 16.08.2022

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz § 21

Kurztitel

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 105/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

14.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).

Text

Informationen über AS-Stellen in Europa

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie AS-Stellen, das Europäische Verbraucherzentrum Österreich und die zuständigen Behörden haben die Liste der Europäischen AS-Stellen auf ihren Websites durch einen Link zur Website der Europäischen Kommission zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2AS-Stellen, das Europäische Verbraucherzentrum Österreich und die zuständigen Behörden haben die Liste der Europäischen AS-Stellen gegebenenfalls auf einem dauerhaften Datenträger in ihren Räumlichkeiten öffentlich zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3Die AS-Stellen, das Europäische Verbraucherzentrum Österreich und die zuständigen Behörden haben auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einzustellen.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173802