Bundesrecht konsolidiert: Alternative-Streitbeilegung-Gesetz § 17, Fassung vom 16.08.2022

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz § 17

Kurztitel

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 105/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

14.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).

Text

Beendigung des Verfahrens

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDas Verfahren ist zu schließen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verbraucher seinen Antrag zurückzieht oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer am Verfahren nicht teilnimmt oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
    3. Ziffer 3
      die AS-Stelle für die einlangende Beschwerde nicht zuständig ist,
    4. Ziffer 4
      ein Ablehnungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 6, vorliegt oder
    5. Ziffer 5
      eine Einigung erzielt wurde oder der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist.
  2. Absatz 2Mit Mitteilung des Ergebnisses gilt das Verfahren als beendet.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173798