Bundesrecht konsolidiert: Alternative-Streitbeilegung-Gesetz § 20, Fassung vom 22.08.2017

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz § 20

Kurztitel

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 105/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

14.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

5. Abschnitt
Unterstützung, Informationen und Kooperation von AS-Stellen

Unterstützung für Verbraucher bei grenzübergreifenden Streitigkeiten

Paragraph 20,
  1. Absatz einsBei grenzübergreifenden Streitigkeiten hat das Europäische Verbraucherzentrum Österreich die Verbraucher dabei zu unterstützen, die zuständige AS-Stelle ausfindig zu machen.
  2. Absatz 2Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich hat als OS-Kontaktstelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zu fungieren und dabei Parteien bei der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beschwerden, die über die OS-Plattform eingereicht werden, zu unterstützen.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173801