Bundesrecht konsolidiert: Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung § 9, Fassung vom 28.11.2019

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung § 9

Kurztitel

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 168/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

kV-RLV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Ausweis bestimmter Vertragsverhältnisse

Paragraph 9,
  1. Absatz einsVersicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden („Anteil indirekte wie direkte Beteiligung“), sind für Zwecke der Rechnungslegung wie Rückversicherungsverhältnisse zu behandeln. Ein gesonderter Ausweis unter „Anteil indirekte wie direkte Beteiligung“ ist vorzunehmen, wenn dieser Posten in den Formblättern angeführt ist.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind indirekte wie direkte Beteiligungen für Zwecke der Rechnungslegung wie Mitversicherungsverhältnisse zu behandeln, wenn schriftlich vereinbart ist, dass
    1. Ziffer eins
      für den Fall der Insolvenz des führenden Versicherungsunternehmens alle mitbeteiligten Versicherungsunternehmen dem Versicherten einen Direktanspruch eingeräumt und sich zur entsprechenden Information der Versicherten bei Insolvenz des führenden Versicherungsunternehmens verpflichtet haben und
    2. Ziffer 2
      sich alle mitbeteiligten Versicherungsunternehmen verpflichtet haben, der Masse des führenden Versicherungsunternehmens die von diesem erbrachte Versicherungsleistung entsprechend den vereinbarten Beteiligungsquoten zu ersetzen.
    Der einzuräumende Direktanspruch hat den jeweiligen Mitversicherungsanteil abzüglich des gegenüber der Masse zu leistenden Betrages zu umfassen.

Im RIS seit

08.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015

Gesetzesnummer

20009217

Dokumentnummer

NOR40172037