Bundesrecht konsolidiert: Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung § 10, Fassung vom 28.11.2019

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung § 10

Kurztitel

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 168/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

kV-RLV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Lagebericht

Paragraph 10,
  1. Absatz einsIm Lagebericht sind die Entwicklung der Prämien, der Versicherungsleistungen und der übrigen Aufwendungen, die Rückversicherungsverhältnisse sowie die finanziellen Verhältnisse des kleinen Versicherungsvereins darzustellen.
  2. Absatz 2Der Lagebericht kann mündlich an die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, erstattet werden, sofern nicht durch die Satzung anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3Der Bericht der Rechnungsprüfer über die Tätigkeit und die getroffenen Feststellungen ist an den Lagebericht anzuschließen.

Im RIS seit

08.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015

Gesetzesnummer

20009217

Dokumentnummer

NOR40172038