Bundesrecht konsolidiert: Jachtführung-Prüfungsordnung § 2, Fassung vom 01.04.2020

Jachtführung-Prüfungsordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jachtführung-Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 170/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.06.2015

Außerkrafttretensdatum

08.05.2020

Abkürzung

JachtPrO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Diese Verordnung ist von gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG über einen gültigen Feststellungsbescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie verfügenden Prüfungsorganisationen für die administrative Infrastruktur, die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern, die Prüfungszulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die Organisation von Prüfungen und die Ausstellung von Befähigungsausweisen anzuwenden, sofern diese von diesen Prüfungsorganisationen auf Grundlage dieser Prüfungen im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sein sollen.

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40171843