(1)Absatz einsDer Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für jeden Recycling-Baustoff, bei dem das Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 erreicht werden soll, eine Konformitätserklärung über die Durchführung der Qualitätssicherung gemäß § 10 und die Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse UDer Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für jeden Recycling-Baustoff, bei dem das Ende der Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erreicht werden soll, eine Konformitätserklärung über die Durchführung der Qualitätssicherung gemäß Paragraph 10 und die Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A auszustellen. Diese Erklärung kann zusammen mit der Leistungserklärung gemäß EU-Bauprodukte-Verordnung erfolgen.