Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
08.02.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÄAO 2015
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsSofern fachlich erforderlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, ist von einer Turnusärztin/einem Turnusarzt zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von neun Monaten zu absolvieren.
(2)Absatz 2Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Durchrechnungszeitraum und die erforderliche Absolvierung von Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten gemäß Abs. 1 entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Durchrechnungszeitraum und die erforderliche Absolvierung von Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten gemäß Absatz eins, entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.
Schlagworte
Nachtdienst, Wochenenddienst
Im RIS seit
09.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40242122